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Gutscheine sind Werbung

Verfasst am 20.09.2018
Urteil des Landesgerichts Frankfurt vom 22.03.2018 - Az.: 2-03 O 372/17 - Quelle: Internet World Business, 27.08.2018, Seite 17.
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass das Versenden von Gutscheinen per E-Mail als Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen ist und aus diesem Grund eine Werbe-Einwilligung des Empfängers vorausgesetzt wird. Der betroffene Online-Händler machte im Verfahren geltend, dass per E-Mail versandte Gutscheine keine belästigende Wirkung hätten. Diesem Argument widersprach das Landgericht Frankfurt und präzisierte unter Anwendung der Werbe-Richtlinie 2006/113/EG, dass unter "Werbung" alle Massnahmen eines Unternehmens zu verstehen seien, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind – unabhängig davon, ob der Versender den Inhalt als belästigend einschätzt oder nicht. Gemäss Werbe-Richtlinie 2006/113/EG sei damit jegliche mittelbare Absatzförderung gemeint. Demzufolge erfordert auch das Versenden von Gutscheinen im E-Mail-Marketing eine vorherige Einwilligung im Opt-in.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8100313 

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