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Löschungsanspruch nach der DS-GVO gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus

Verfasst am 21.09.2018
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass für den Löschungsgrund nach Art. 17 DS-GVO stets das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit abzuwägen sei. Im vorliegenden Fall ging es um den Geschäftsführer und Kläger einer bekannten gemeinnützigen Organisation, über deren finanzielle Schieflache die Presse wiederholt berichtete und dabei nicht nur namentlich den Namen des Klägers nannte, sondern auch die Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde. Doch selbst der Schutz sensibler Daten, gehe nur so weit, wie er "erforderlich" sei. In diesem Zusammenhang seien Suchmaschinenbetreiber wie Google erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn erstens eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Persönlichkeitsverletzung vorliegt und sie zweitens von dieser Rechtsverletzung durch einen konkreten Hinweis Kenntnis erlangt haben. Im vorliegenden Falle verneinte das Oberlandesgericht Frankfurt die Rechtsverletzung mit der Begründung, dass die ursprüngliche Berichterstattung rechtmässig gewesen sei und ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden habe.

Diese Vorgehensweise entspricht auch dem vom EuGH erstmals anerkannten "Recht auf Vergessenwerden", denn der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen. Ebensowenig überzeuge die analoge Anwendung des EuGH-Urteils vom 13.05.2014 - C-131/12 - Google Spain, in welchem entschieden wurde, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, das Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmefällen könne, so der EuGH, der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das OLG betont jedoch, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe. Zudem finde sich das vom EuGH angenommene „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ nicht im Regelungsgefüge der DS-GVO wider; die Entstehungsgeschichte spreche ebenfalls gegen eine Übertragung.

Insofern könne gemäss Oberlandesgericht Frankfurt der "Abwägungsmechanismus" des EuGH auf die DS-GVO nicht telquel angewendet werden: Vielmehr müsse mit Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8119461

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