Online-Verkauf von Alkohol an Minderjährige
Verfasst am 23.04.2019Das Landgericht Bochum hat einem Online-Händler unter Androhung eines Ordnungsgeldes in der Höhe von bis zu EUR 250'000.— oder einer ersatzweisen Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, zum Zwecke des Versandhandels alkoholische Getränke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aktiv oder passiv zu bewerben, feil zu bieten oder zu verkaufen, sofern nicht vor dem Versand zuverlässig sichergestellt wird, dass der Verbraucher bei Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Mischungen von Bier etc. das sechzehnte Lebensjahr vollendet und bei anderen alkoholischen Getränken volljährig ist. Zudem müssen die alkoholischen Getränke in einer Weise versandt werden, die regelmässig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird.
Ob die Versandhändler sich hierbei des Verfahrens Post Ident der Deutschen Post oder der Zusatzleistung „persönliche Übergabe“ bedienen oder andere geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alkoholhaltige Getränke nur an Personen abgegeben werden, die über das erforderliche Mindestalter verfügen, bleibt ihnen überlassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.