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Schlichtungsbehörde als Entscheidbehörde

Verfasst am 28.06.2021
Im vorliegenden Fall klagte die Klägerin einen Betrag von rund CHF 1‘800.00 ein und beantragte, dass bei Ausbleiben einer Einigung die Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO einen Entscheid fälle. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob die Regeln des vereinfachten Verfahrens zur Anwendung gelangen

Aktuell bei FSDZ

Seminar "öffentliches Beschaffungswesen"

18.04.2024 -

Fachhochschule Nordwestschweiz Basel
Donnerstag, 18. April 2024, von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Dozent: RA Lukas Fässler

Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem praktischen Bezug zur täglichen Arbeit von Personen, die im Bereich des öffentlichen Auftrags- und Beschaffungswesens tätig sind.

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