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Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

Verfasst am 23.04.2019
Urteil des LG Karlsruhe vom 21.3.2019 – 13 O 38/18 KfH – Quelle: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20190048

Das LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.3.2019 entschieden, dass ein im Rahmen eines Instagram-Posts eingebetteter Tag im Foto mit der Verlinkung zum Marken-Herstellerseiten eine geschäftliche Handlung darstellt und daher eine entsprechende Werbekennzeichnung benötigt.  
Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Instagram-Post, bei dem in das Foto eingebettete Tags mit Marken-Herstellerseiten verlinkt sind, eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. Durch sie fördert der Betreiber des Accounts - i.d.R. ein sog. Influencer - die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen. Die Kennzeichnung eines solchen Instagram-Auftritts als Werbung ist nicht entbehrlich. Insbesondere ist der werbliche Charakter nicht für alle - oft jugendlichen, teilweise kindlichen - Nutzer offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar) private mit kommerziellen Posts zu mischen.

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