Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung
Verfasst am 23.04.2019
Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Instagram-Post, bei dem in das Foto eingebettete Tags mit Marken-Herstellerseiten verlinkt sind, eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. Durch sie fördert der Betreiber des Accounts - i.d.R. ein sog. Influencer - die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen. Die Kennzeichnung eines solchen Instagram-Auftritts als Werbung ist nicht entbehrlich. Insbesondere ist der werbliche Charakter nicht für alle - oft jugendlichen, teilweise kindlichen - Nutzer offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar) private mit kommerziellen Posts zu mischen.