Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kam in seinem Urteil C-645/10 vom 15. Juni 2021 zum Schluss, dass die nationalen Datenschutzbehörden unter Umständen auch dann tätig wer-den dürfen, wenn das verantwortliche Unternehmen seinen Hauptsitz im Ausland hat und somit auch unter der Federführung einer anderen Behörde steht.