Lukas Fässler

Umsetzung der DSGVO

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Als Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt vor allem im Datenschutzrecht ist uns ein verantwortungsbewusster Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten wichtig. FSDZ Rechtsanwälte & Notariat AG verzichtet vollständig auf den Einsatz von Social Media-Plugins, Websiteanalyse-Diensten und Anzeigen sowie Marketing-Diensten (keine Cookies, keine Google Analytics etc.). Sie können ohne Angabe von personenbezogenen Daten unsere Webseite besuchen.

FSDZ Rechtsanwälte & Notariat AG, Baar/Zug


Wir sind die Anwaltskanzlei für digitale Rechtsfragen mit den Schwerpunktgebieten 
  • Informatikrecht, 
  • IP-Recht (insbesondere Marken-, Urheber-, Lizenzrecht), 
  • Cyberkriminalität und Forensik Computing, 
  • Datenschutz und Datensicherheit, 
  • Submissionsrecht im Informatik-Technologiebereich.

Ferner sind wir spezialisiert in den Bereichen 
  • Europäisches E-Commerce-Recht für Onlineshops, 
  • ICT-Security und Riskmanagement 
  • Records Management und digitale Langzeitarchivierung sowie 
  • Europäisches (DSGVO) und Schweizerisches Datenschutzrecht.

Zu unseren Spezialgebieten gehören ebenfalls das 
  • Französische Erb- und Immobilienrecht für Schweizer mit Wohnsitz in Frankreich oder für Schweizer, die Immobilien in Frankreich oder Italien besitzen, kaufen, verkaufen, verschenken, vererben oder in anderer Weise weitergeben wollen. Hier arbeiten wir mit einem spezialisierten französischen Notariat zusammen. (Deutsch und Französisch sprechend).

Aktuell bei FSDZ

IRLAND: Busse von € 345 Mio. gegen TikTok - Verletzung der Informationspflicht und unzureichende TOMs betr. Kinder

18.09.2023 - Die Irischen Datenschutzbehörde hat am 1.9.2023 – nach Konsultation verschiedener weiter involvierten Datenschutzbehörden anderer Länder – und nach Einschaltung und Entscheid der EDSA nach Artikel 65 Abs. 1 lit. a DSGVO – gegenüber TikTok eine Busse von EUR 345 Mio verhängt. Es lagen folgende Verstösse gegen die DSGVO vor:


  • Inhalte waren auch für Kinder standardmässig auf “öffentlich” gesetzt 
  • Mit einer sog. “Familienverknüpfung” konnten Dritte – bspw. Eltern – ihr Konto mit jenem des Kindes verbinden. 
  • Das Risiko, dass Kinder unter 13 dennoch Zugang zur Plattform erhielten, war nie strukturiert eingeschätzt worden. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung lag zwar vor, aber dieses Risiko war ausser Acht gelassen worden.
  • TikTok hatte die Informationspflicht verletzt. Dass bei einer «öffentlichen Kontoeinstellung» Dritte, die nicht TikTok-Benutzer waren, Inhalte einsehen konnten, wurde nicht mitgeteilt. 

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