« Zurück zur Übersicht

Online-Händler müssen alte Elektronikprodukte zurücknehmen

Verfasst am 22.08.2019
Urteil des LG Duisburg vom 27.6.2019 – 21 O 84/16 – Quelle: Internet World Business vom 12.8.2019, Seite 17

Das LG Duisburg hat mit Urteil vom 27.6.2019 entschieden, dass Online-Händler einerseits alte Elektronikprodukte zurücknehmen müssen und andererseits Verbraucher nicht auf die Rücknahmesysteme Dritter verweisen dürfen.
Das Landgericht Duisburg hat entschieden, dass jeder Vertreiber die Entsorgung gemäss Elektrogesetz selbst organisieren muss. Zudem verurteilte es den Händler zur Unterlassung, da die Informationen zur Rücknahme schwer auffindbar waren.

Im vorliegenden Fall hatte ein Discounter, der unter anderem Elektronikprodukte verkaufte, die Rücknahme von Altgeräten über einen Entsorgungsdienstleister organisiert. Davon ausgenommen waren alte Beleuchtungskörper. Diese sollten bei Annahmestellen von Dritten (Elektronikmärkte, Discounter oder Drogeriemärkte) entsorgt werden. 

Aktuell bei FSDZ

Seminar - ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSRECHT

20.03.2025 - Fachhochschule Nordwestschweiz Basel

Dozent: RA Lukas Fässler

In diesem Seminars erläutert Rechtsanwalt Lukas Fässler anhand von Praxisfällen die Stolpersteine und Fallstricke im öffentlichen Beschaffungsrecht.

1. Teil des Seminars: Donnerstag, 20. März 2025
2. Teil des Seminars: Donnerstag, 27. März 2025

›› zum kompletten Artikel