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Zusammen mit Rechnungen per E-Mail versendete Kundenzufriedenheitsumfragen fallen unter den Begriff der Werbung und erfordern daher die Einwilligung des Empfängers

Verfasst am 25.09.2018
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17
Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Mal entschieden, dass die Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Klägers grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Im zu beurteilenden Fall ging es um die per E-Mail zugestellte Rechnung mit der gleichzeitigen Bitte an den Käufer, eine 5-Sterne-Beurteilung zu geben. Diese Aufforderung zur Bewertung stuft der Bundesgerichtshof als Werbung ein, weil die elektronische Post des Klägers von der Beklagten in zweifacher Hinsicht - nämlich für die nicht zu beanstandende Übersendung der Rechnung und zusätzlich für Zwecke der Werbung - genutzt werde. Für die Annahme, die nicht zu beanstandende Rechnungsübersendung nehme der E- Mail insgesamt den Charakter der Werbung, sei kein Raum. Ausnahmsweise sei zwar eine Werbung auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden (und bei jeder weiteren Verwendung) ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt ist, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Ein solcher Hinweis lag im vorliegenden Fall nicht vor. Dem Verwender muss somit die Möglichkeit gegeben werden, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=87436&pos=9&anz=494

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