Publikationen

Firmenlogo in E-Mail-Signatur ist keine Werbung

Bei E-Mail- oder Newsletter-Werbung gilt es das Werberecht und das Spam-Verbot zu beachten. Allerdings kann nicht jede beliebige E-Mail als Werbung qualifiziert werden, so entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Autor: Philipp A. Keller

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Weiterleiten von geschäftlichen E-Mails als Kündigungsgrund

Aufgrund von Home-Office und BYOB stellen sich neue Fragen zum Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses. Welche Folgen die unerlaubte Weiterleitung von E-Mails auf die private E-Mail-Adresse haben kann, lesen Sie in der Zusammenfassung des Entscheids vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Autor: Philipp A. Keller

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Verbot von Werbung mit Rauchern gilt auch online

Im Internet mit rauchenden Menschen zu werben, ist grundsätzlich verboten. Lesen Sie hier die Zusammenfassung des Entscheids des Bundesgerichtshof dazu.

Autor: Philipp A. Keller

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Generelles Verbot zur Zusammenarbeit mit Preisvergleichsmaschinen rechtswidrig

Betreiber von Online-Shop können von der Zusammenarbeit mit Preisvergleichsmaschinen wie Comparis oder Toppreise.ch profitieren. Der Entscheid des Bundesgerichtshof behandelt das Verbot der Anbindung solcher Preisvergleichsmaschinen an Webshops, welche Hersteller sich vertraglich ausbedingen. 


Autor: Philipp A. Keller

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Aktuell bei FSDZ

Öffentliches Beschaffungswesen - Praxisseminar

05.03.2026 - Fachhochschule Nordwestschweiz - Basel

Mittwoch, 4. März 2026 
Donnerstag, 5. März 2026
Donnerstag, 12. März 2026

Die Beschaffung von Dienstleistungen und Gütern im öffentlichen Sektor ist mit verschiedenen organisatorischen, technischen und rechtlichen Herausforderungen verbunden. 

In dem dreitägigen Seminar werden die
Grundsätze des öffentlichen Beschaffungswesens vermittelt und es werden praxisbezogene Hilfestellungen für eine erfolgreiche Planung und Durchführung einer öffentlichen Vergabe gegeben.
Neben der Vermittlung der Grundlagen beleuchtet
RA Lukas Fässler die Stolpersteine und Fallstricke bei IT-Beschaffungen und zeigt aufgrund seiner über 44-jährigen Anwaltstätigkeit auf, wie diese möglichst vermieden werden können. Der konkrete praktische Bezug zu Ihrem Berufsalltag steht dabei im Fokus.

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