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ViaGogo: Keine Anwendung von EU-Recht (RL 2000/31 e-Commerce) auf Schweizer Online-Plattform

Die Fragen des vorlegenden Gerichtes (Consilio di Stato) beziehen sich auf die Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31 – eCommerce-Richtlinie). Deren persönlicher Anwendungsbereicht ist im Ausgangsrechtsstreit nicht eröffnet (d.h. behandelt worden). Viagogo ist unstreitig in Genf ansässig, hat dort ihren Sitz und dort den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten (Anm. RA Fässler: was für die meisten CH-Unternehmen ebenfalls zutreffen dürfte). Die Dienstleistungen, um die es geht, werden somit von einem Drittstaat aus durch eine Gesellschaft erbracht, die dem Recht dieses Drittstaats unterliegt. 

EuGH-Urteil vom 27.4.2023 - C-70/22     
Von: Rechtsanwalt Lukas Fässler (Zusammenfassung aus dem Urteil, Erw. 24-31)

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Besteuerung von Vermietungserträgen von Ferienwohnungen und Gewinnbesteuerung bei späterem Verkauf

10.12.2025 - Am 19.11.2024 wurde das LE MEUR-Gesetz veröffentlicht, das seit 20.11.2024 in Kraft ist. Am 14.2.2025 wurde zusätzlich das französische Haushaltsgesetz 2025 (LOI DES FINANCES 2025) veröffentlicht, welches seit dem 16.2.2025 in Kraft ist. Das Zusammenspiel dieser beiden Gesetze hat grosse Auswirkungen auf die Besteuerung der Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen wie auch auf die Besteuerung der Wertzuwächse, die beim Verkauf einer (zuvor vermieteten) Immobilie erzielt werden. 

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